KIRSTEIN & SELDERS

Rechtsanwälte und Notare

Polsumer Straße 77-79 · 45896 Gelsenkirchen - Buer - Hassel · Telefon 0209 / 60009 - 0



Umzug kein wichtiger Grund für Kündigung eines DSL-Vertrages

Mit Urteil vom 11.11.2010 (AZ: III ZR 57/10) entschied der BGH, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.

Zwar können Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund gekündigt werden, einen solchen Grund sah der BGH in einem Umzug aber nicht. Ein wichtiger Grund bestehe grundsätzlich nämlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet werde, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen seien und der Interessensphäre des Kündigenden entstammten. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließe, trage grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können.

In der Praxis bedeutet dies allerdings nicht, dass sie bei einem Umzug ihren DSL-Anschluss nicht gegebenenfalls dennoch kündigen können. Oftmals ist der Umzugsfall nämlich in Ihrem DSL-Vertrag geregelt. Es empfiehlt sich daher ein Blick in die AGB des Anbieters, denen oft ein Sonderkündigungsrecht bei Vorlage einer Ummeldebestätigung zu entnehmen sind. Oft zeigen sich die Anbieter auch Kulant und entlassen einen Kunden zumindest gegen Zahlung aber bestimmten Summe aus dem Vertrag.