In einem Urteil vom 07.07.2009 hat das OLG Hamm den Verkäufer eines Fahrzeuges zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt, da das verkaufte Fahrzeug (hier ein Fahrzeug des Typs Daimler-Benz) auf der Heckklappe den Schriftzug „Vier-Matic“ aufwies, obwohl es sich nicht um ein Fahrzeug mit einem Allrad-Getriebe handelte.
Vorliegend handelte es sich um ein älteres Fahrzeug, bei dem der Verkäufer zwischenzeitlich einmal die Heckklappe ausgetauscht und eine gebrauchte Heckklappe angebracht hatte, auf der dieser Schriftzug vorhanden war.
Beim Verkauf hatte der Verkäufer es versäumt, den Käufer darauf hinzuweisen, dass entgegen der Bezeichnung auf der Heckklappe das Fahrzeug nicht mit einem Allrad-Getriebe ausgestattet war. Dies nahm das OLG zum Anlass, hierin eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich des Fahrzeuges zu sehen, sodass der Verkäufer verurteilt wurde, das Fahrzeug zurückzunehmen, weil das Fahrzeug diese vereinbarte Beschaffenheit (hier Allrad-Getriebe) nicht aufwies. (OLG Hamm, Urteil vom 07.07.2009, AZ: 28 U 86/09).
Dies bedeutet, dass insbesondere bei älteren Fahrzeugen, die mit gebrauchten, von anderen Fahrzeugen stammenden Ersatzteilen ausgestattet sind, der Verkäufer in jedem Fall darauf hinweisen sollte, dass eine mögliche Beschriftung nicht der Beschaffenheit des vorhandenen Fahrzeuges entspricht.