Das Kammergericht Berlin hat in einem Urteil vom 28.04.2008 (Az: 8 U 154/07) entschieden, dass bei der Wohnraummiete eine Fälligkeit von Schönheitsreparaturen bei erheblichen Schäden an Putz oder Wänden nicht gegeben ist. In einem solchen Fall kann der Mieter ablehnen, seine Wohnung zu renovieren, wenn sie wegen Bauschäden in sehr schlechtem Zustand ist und z. B. feuchte Wände hat. Bräckelt der Putz ab, wäre es nämlich sinnlos, darüberzustreichen. Wenn die Mieträume sich in einem solch schlechten baulichen Zustand befinden, dass die Ausführungen von Schönheitsreparaturen wirtschaftlich sinnlos ist, kann der Mieter dem Verlangen auf Durchführung von Schönheitsreparaturen den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten.
Das Urteil ist für Mieter und Vermieter gleichermaßen von Bedeutung. Zieht beispielsweise der Mieter aus einer Altbauwohnung aus und löst sich der Wandputz bei den durchzuführenden Renovierungsarbeiten großflächig von der Wand ab, kann der Vermieter das Neutapezieren der Wände nicht verlangen.
Der Vermieter hingegen sollte dringend prüfen, ob sich vor Einzug des Mieters eine teilweise Sanierung des Altbaues und, damit der Mieter letztendlich bei einer vertraglichen Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen auch tatsächlich bei Mietende in Anspruch genommen werden kann. Im vorliegenden Fall war es so, dass der Mieter dennoch zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet war, weil die geltend gemachten Putzschäden wahrscheinlich durch die Demontage einer vom Mieter selbst angebrachten Deckenverkleidung entstanden waren.
Besonderes Augenmerk für die Betriebskostenabrechnung muss nach der Mietrechtsreform aus dem Jahre 2001 auf die Urteile des BGHs gerichtet werden. Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.11.2009 (Az: VIII ZR 221/08) entschieden, dass die wiederkehrenden Kosten der Reinigung des Öltankes einer Heizungsanlage umlagefähige Betriebskosten sind.
Der Mieter war der Auffassung, dass die Kosten zu Unrecht in die Betriebskostenabrechnung eingestellt worden seien, weil es sich um Kosten der Instandsetzung und Instandhaltung handele. Dazu berief sich der Mieter auf Urteile der Amtsgerichte Speyer, Rensburg und des Landgerichts Landau. Der BGH vertritt allerdings in dem jetzt gefällten Urteil die Auffassung, dass die Reinigung des Öltanks nicht der Vorbeugung oder Beseitigung von Mängeln an der Substanz der Heizungsanlage diene, sondern der Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit. Daher stelle die Reinigung keine Instandhaltungsmaßnahme dar. Auch sei es unerheblich, dass die Tankreinigungskosten nicht jährlich anfallen. Öltankreinigungen werden jedoch in regelmäßigen Abständen von mehreren Jahren durchgeführt. Ein solcher mehrjähriger Turnus reiche aus, um die wiederkehrenden Belastungen als laufend entstehende Kosten anzusehen.