KIRSTEIN & SELDERS

Rechtsanwälte und Notare

Polsumer Straße 77-79 · 45896 Gelsenkirchen - Buer - Hassel · Telefon 0209 / 60009 - 0



Fristlose Kündigung bei Raucherpause ohne Abmeldung:

Das Arbeitsgericht Duisburg hat in seinem Urteil vom 14.09.2009 (Az: 3 Ca 1336/09) die außerordentliche fristlose Kündigung einer Beschäftigten bestätigt, die trotz der im Betrieb geltenden Vorschrift, sich abzumelden, während der Arbeitszeit zum Rauchen ging. Raucherpausen gehörten im Betrieb der Klägerin nicht zur Arbeitszeit. Trotz Abmahnung rauchte die Mitarbeiterin ohne Abmeldung weiter. Sie wurde an drei aufeinanderfolgenden Tagen rauchend im extra eingerichteten Raucherraum angetroffen, ohne dass sie sich zuvor über den Stempelautomat abgemeldet hatte. Der Arbeitgeber sprach die Kündigung aus.

Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht Duisburg ab und führte dazu aus, dass die Klägerin gegen die ihr obliegenden Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis in besonders schwerwiegender Weise verstoßen habe. Ist nämlich für eine Raucherpause abzustempeln, so bedeutet dies, dass Raucherpausen nicht zur bezahlten Arbeitszeit gehören. Ein –auch einmaliger- Arbeitszeitbetrug rechtfertigt in der Regel jedoch eine außerordentliche Kündigung (BAG Urteil vom 24.11.2005 in NZA 2006, 484).