KIRSTEIN & SELDERS

Rechtsanwälte und Notare

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Hinterbliebenenversorgung: Rente für Partner

Das Bundesarbeitsgericht entschied im Urteil vom 15.09.2009 (Az: 3 AZR 294/09), dass eine unmittelbare Diskriminierung wegen sexueller Identität vorliege, wenn sich überlebende Ehegatten und überlebende Lebenspartner eines Arbeitnehmers in einer vergleichbaren Situation im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung befinden und eingetragene Lebenspartnern im Gegensatz zu Ehegatten keine Hinterbliebenenversorgung zustehe.

Nach deutschem Recht befinden sich hinterbliebene Lebenspartner seit dem 01. Januar 2005 hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung in einer Eheleuten vergleichbaren Situation. Voraussetzung für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente wie bei verheirateten Partnern ist, dass der Arbeitnehmer am 01. Januar 2005 bereits einen Betriebsrentenanspruch hatte. An diesem Tag trat das neue Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft. Ob der verstorbene Partner noch berufstätig oder schon Betriebsrentner war, sei unerheblich.

In diesem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht ein weiteres Mal die deutschen Rechtsvorschriften europarechtskonform ausgelegt. Der europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 01.04.2008 (EuGH, Az: C 267/06 (Maruko) ) entschieden, dass die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit der Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten in der Hinterbliebenenversorgung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung so lange nicht entgegenstehen, wie die finanziellen Auswirkungen so gering sind, dass das Gleichgewicht der Finanzierungsgrundlage nicht rückwirkend gefährdet wird.