KIRSTEIN & SELDERS

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Nachbarrecht: Hohe Stauden d&üuml;rfen bleiben:

Das Landgericht Coburg hat in einem Beschluss vom 27.07.2009 (Az: 32 S 23/09) das Urteil des Amtsgerichts Lichtenfels vom 03.04.2009 (Az: 1 C 364/08) bestätigt, wonach selbst große Stauden anders als Büsche und Bäume näher als zwei Meter an ein benachbartes Grundstück heranwachsen dürfen.

Ein Hauseigentämer hatte sich am Elefantengras des Nachbarn gestört, welches dieser nahe der Grundstücksgrenze gepflanzt hatte. Das Schilfgewächs, welches bis zu 5 m hoch werden kann, sollte beseitigt werden.

Der Kläger berief sich jedoch erfolglos auf das Nachbarrecht. Darin ist für Büsche und Bäume ein Mindestabstand von 2 m zum Nachbargrundstück vorgeschrieben. Jedoch sei das Elefantengras weder Baum noch Busch, sondern eine Staude, also eine Pflanze, deren oberirdische Pflanzenteile im Gegensatz zu Bäumen und Sträuchern regelmäßig nicht verholzen, sondern krautig weich sind und in der Regel nach jeder Vegetationsperiode absterben. Dafür gebe es keinen Mindestabstand und es gehe keine erhöhte Brandgefahr von diesen Gewächsen aus. Eine Beeinträchtigung des Eigentums ergab sich zur Überzeugung des Gerichtes auch nicht aus der Höhe der angepflanzten Miscanthus-Gräser. Im vorliegenden Fall nahmen die Pflanzen dem klägerischen Grundstück kein direktes Sonnenlicht, da das Grundstück der Beklagten nördlich an das klägerische Grundstück angrenzte.

Dies bedeutet, dass nachbarrechtlich und auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine Beseitigung von Pflanzen für die im Nachbarrechtsgesetz keine konkrete Abstandsregelung vorhanden ist nur dann möglich ist, wenn eine konkrete und wesentliche Beeinträchtigung des Eigentümers des Nachbargrundstückes gegeben ist.